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Statuten
Statuten


1.

NAME UND ZWECK DES VEREINS


1.1 Der Arbeiter SportClub-Sparta-Helvetik wurde im Jahre 1907 gegründet (fusionierter Verein, bestehend aus: Arbeiter-Sport-Club Basel, 1914 und dem SV Helvetik Basel, 1907) und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Basel. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind rot- schwarz.

 

1.2 Der Arbeiter Sport Club-Sparta-Helvetik ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Fussballverbandes Nordwestschweiz und des SATUS Fussballverbandes Region Nord. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

 1.3 Der Arbeiter Sport-Club Helvetik ist politisch und konfessionell neutral.



2.

MITGLIEDSCHAFT

 


2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten, Reglemente und das Leitbild des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, sie muss an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

 

2.2  Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitglieder

b) Freimitglieder
c) Aktivmitglieder

d) Junioren/Senioren/Veteranen

e) Passivmitglieder

f) Gönner/Supporter (u.ä. nach Bedarf)

 

2.3 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich über Jahre um den Verein  besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

2.4 Zum Freimitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist. Die Ehrung erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Ernennung kann schon früher erfolgen, wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeiten oder auf andere Weise um den Verein besonders verdient gemacht hat. Sie wird an der nächsten Generalversammlung bestätigt.

2.5 Als Passivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der sich verpflichtet, den jeweiligen Jahresbeitrag durch den Beschluss des Vorstandes zu bezahlen. Die Passivmitglieder haben volles Stimmrecht und sind ebenfalls wählbar.



3.BEITRITT, ÜBERTRITT, AUSTRITT, AUSSCHLUSS UND BOYKOTT

3.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

3.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des lnhabers der elterlichen Gewalt.

3.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saison-ende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sinddem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.

3.4 Austrittsgesuche von Aktivmitglieder können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 31. März schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuche, welche nach dem 31. März eingereicht werden, können erst auf Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

3.5 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

3.6 Jeder Austretetende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austritts-gebühr wird nicht erhoben.
3.7 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereins-vorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten, Reglemente und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand befindet. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründetem Antrag an den Vorstand, zu Handen der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

3.8 Aktive und Senioren/Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nichtoder nur teilweise nachgekommen sind.

3.9 Mitglieder, welche sich durch den Arbeiter Sport Club-Sparta-Helvetik als Schiedsrichter-Mitglied beim SFV melden lassen, sind während ihrer Tätigkeit von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.

3.10 Die Schiedsrichter-Mitglieder können nur im Monat Juni einen Vereinswechsel vornehmen.

3.11 Es ist Ehrensache eines jeden Spielers für tadellose Ordnung, anständiges Betragen vor, während und nach einem Wettspiel sowie für Disziplin gegenüber Schiedsrichtern und Gegnern verpflichtet zu sein. Stets soll das Interesse und das Ansehen des Arbeiter Sport Club-Sparta-Helvetik gewahrt werden. Der Vereinsvorstand kann Ordungsbussen im Rahmen des Kompetenzbetragesjedoch höchstens Fr. 50.- ausprechen, sowie Verweise für:

  • unentschuldigtes Fernbleiben (Aktivmitglieder) der obligatorischen
  • Vereinsanlässe oder Wettspielen.
  • Das Mitspielen in einem anderen Verein ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes.

    Geldstrafen, welche von den Verbandsbehörden über Mitglieder ausgesprochen werden, sind von den betreffenden selbst zu tragen.



4.ORGANE
4.1 Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlungen
- die ordentliche Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen
- die Spielkommission
- weitere Kommissionen
4.2 Offizielles Mitteilungsorgan sind die Club-Mitteilungen




5.GENERALVERSAMMLUNG AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, ihr nach den Statuten übertragen sind.

5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel (1/5) derStimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt.

5.1.3 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigteMitglieder anwesend sind.

5.1.4 Die ordentliche Generalversammlung wie auch die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder und Senioren/Veteranen obligatorisch.

5.1.5 Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

5.1.6 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 11 ff).

5.2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.

5.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung

b) Mutationen

c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
- des Vereinspräsidenten
- des Spielkommissionspräsidenten
- weitere Kommissionen
d) Entgegennahme und Genehmigung
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes
e) Wahl des Tagespräsidenten
f ) Wahl
g) Ehrungen
h) Statutenänderungen
 I) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicherBeiträge
k) Genehmigung des Budgets
l) Anträge
m) Verschiedenes
5.4 Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträgemüssen in geeigneter Form publiziert werden.



6.

DER VORSTAND
6.1 Der Vorstand (engerer Vorstand) besteht aus:
a) Vereinspräsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) Spiko-Präsident

6.2 Der engere Vorstand kann zu wichtigen Geschäften/Sitzungen den erweiterten Vorstand beiziehen.

6.3 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

6.4 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

6.5 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.

6.6 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssen durch den Vereinsvorstand bewilligt werden.

6.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.8 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:

6.8.1 für wichtiges Vereinsgeschehen: Der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

6.8.2 für die finanziellen Belange: Der Präsident und der Kassier mit Einzelunterschrift.

6.9 Für die spielerische Belange ist der Präsident der Spielkommission un-terschriftenberechtigt.

6.10 Vorstandsmitglieder können nur auf die ordentliche Generalversam-mlung ausscheiden.



7.DIE SPIELKOMMISSION

7.1 Die Spielkommission (erweiterter Vorstand) besteht aus:

- Spielkommissions-Präsident
- Betreuer/Coaches oder Trainer der Aktivmannschaft(en)
- Senioren-Obmann
- Veteranen-Obmann
- Materialverwalter

7.2 Für wichtige Geschäfte/Sitzungen kann der erweiterte Vorstand beigezogen werden.

7.3 Betreuer/Coaches und Obmänner werden zu Saison-Beginn von ihren Mannschaften gewählt.

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission. Für die Mitglieder der Spielkommission ist das Plichtenheft verbindlich.



8.DIE RECHNUNGSREVISOREN

8.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.

8.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Gene

8.3 An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant als 2.Revisornach. Der ausscheidende 1.Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.

8.4 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.




9. FINANZEN

9.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

- Subventionen

- Sammlungen/Schenkungen

- Netto-Erträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

9.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres zu entrichten. Mitglieder, die in der 2. Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.

9.3 Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

9.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

9.5 Das Vereinsjahr beginnt in der Regel am 1.Juli und endet am 30.Juni des nächstfolgeden Jahres.

9.6 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.




10. VERFAHREN BEI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN

10.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

10.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

10.3 Alle anwesenden Mitglieder sind Stimmberechtigt, Ausnahme: Junioren, sofern sie nicht im Vorstand tätig sind.



11.STATUTENÄNDERUNG
11.1 Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Genralver-sammlung beschlossen werden. wenn sich 3/4 der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

11.2 Statutenänderungsanträge sind von den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schrift-lich zuzustellen.

11.3 Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 (dreissig) Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.




12. AUFLÖSUNG DES VEREINS
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtig-ten Vereinsmitglieder anwesend sind, wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.
12.2 Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquida-tion erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des SATUS Fussballverbandes Region Nord zugezogen werden kann.

12.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht an die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim SATUS Fussballverband Region Nord hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SATUS Fussballverband Region Nord zur Unterstützung von Sportsvereinen zur Verfügung gestellt.




13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30. Juni 1995 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

13.2 Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballver-band (SFV) in Bern am 30. Juni 1995 genehmigt.

Basel, den 30.Juni 1995

Arbeiter Sport Club-Sparta-Helvetik

Der Präsident,  Die Sekretärin